Vorsorgen für Beschäftigte
Arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte an der Universität Erlangen-Nürnberg und am Universitätsklinikum Erlangen
Arbeitnehmer, die bestimmten beruflichen Gefährdungen ausgesetzt sind, dürfen vom Arbeitgeber nur beschäftigt werden, wenn sie sich regelmäßig einer Arbeitsmedizinischen Vorsorge unterziehen (gemäß Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV). Hierzu ist der Arbeitgeber verpflichtet. Wann eine Pflichtvorsorge generiert wird, ist über eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) vom Arbeitgeber zu ermitteln. Im ausgefüllter Anforderungsschein für die arbeitsmedizinische Vorsorge an den Betriebsärztlichen Dienst sind diese Gefährdungen aufgeführt.
Pflichtvorsorgen müssen vom Arbeitgeber angeboten werden und müssen vom Beschäftigten auch wahrgenommen werden. Was im Rahmen der Vorsorge untersucht und durchgeführt wird, ist vom jeweiligen Anlass abhängig und ist nur mit Einwilligung des Beschäftigten möglich. Der Beschäftigte muss jedoch beim Vorliegen einer Pflichtvorsorge persönlich beim Betriebsärztlichen Dienst zur Vorsorge erscheinen. Im ärztlichen Gespräch wird dann der Umfang der Vorsorgemöglichkeiten geklärt. Diese Gespräch mit allen Inhalten und Konsequenzen unterliegt selbstverständlich der ärztlichen Schweigepflicht.
Nach Abschluss der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhält der Arbeitgeber (als Nachweis der nachgegangenen arbeitsrechtlichen Verpflichtung) und Sie eine Bescheinigung mit dem Datum und dem Anlass der stattgefundenen Vorsorge und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht erfolgen sollte. Eine Mitteilung von Untersuchungsergebnissen an Dritte erfolgt nicht.
Angebotsvorsorgen können vom Beschäftigten angenommen werden, eine Verpflichtung zur Vorstellung beim Betriebsärztlichen Dienst ist nicht gegeben.
Zu diesen Vorsorgen (Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge) gehören insbesondere Tätigkeiten mit
- Infektionsgefährdung
- Gefahrstoffen
- biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
- Kontakt zu Labortieren/Labortierstaub
- physikalischen Einwirkungen wie z.B. Lärmeinwirkung oder Kälteeinwirkung
- Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern
- Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
- Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen
- Beruflicher Strahlenexposition gemäß Kategorie A
- u. a.
Wenn Sie dem Kreis der Mitarbeiter gehören, für die eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend ist, werden Sie vom Personaldezernat bzw. Ihrer Dienststelle schriftlich aufgefordert, einen Termin bei uns zu vereinbaren. Allerdings kennt niemand Ihre Arbeitsbedingungen so gut wie Sie selbst. Daher kann es in Ausnahmefällen vorkommen, dass Sie eine Aufforderung zur Terminvereinbarung erhalten, obwohl eine entsprechende, die Vorsorge rechtfertigende Gefährdung am Arbeitsplatz gar nicht (oder bei Veränderung der Tätigkeitsmerkmale nicht mehr) vorliegt bzw. Sie trotz vorliegender Gefährdung nicht aufgefordert werden. In beiden Fällen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir können Sie dann individuell hinsichtlich des Erfordernisses einer Arbeitsmedizinischen Vorsorge beraten. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist primär eine Maßnahme, die ausschließlich Ihrem gesundheitlichen Schutz im betrieblichen Kontext dient.
Arbeitsmedizinische Vorsorge hat das Ziel, Beschäftigte – soweit möglich – vor gesundheitlichen Schädigungen durch ihre berufliche Tätigkeit zu schützen. So werden bei Mitarbeitern mit beruflicher Infektionsgefährdung – soweit verfügbar – Schutzimpfungen angeboten und im Falle der Hepatitis-B-Impfung regelmäßig das Vorhandensein eines schützenden Antikörpertiters überprüft. In anderen Fällen (z. B. bei Lärmweinwirkung) möchte man berufsbedingte Gesundheitsschädigungen möglichst frühzeitig erfassen, so dass weitergehende Maßnahmen ergriffen werden können, um gravierende, irreversible Erkrankungen zu vermeiden.
Darüber hinaus wird im Rahmen einer Arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Infektionsgefährdung auf Wunsch der infektionsserologische Status bzgl. einer Hepatitis-C-Infektion (und falls gewünscht auch hinsichtlich einer HIV-Infektion) bestimmt. Dies dient auch der Beweissicherung für den (extrem unwahrscheinlichen) Fall einer entsprechenden beruflich bedingten Infektion und erleichtert ggf. die Anerkennung als Berufskrankheit.
Eine Arbeitsmedizinische Versorge wegen Infektionsgefährdungen kann auch Laboruntersuchungen beinhalten (Urinuntersuchung, Blutbild, Serumwerte wie Glucose, Kreatinin, Harnsäure, Leberenzyme, Fettwerte), dies wird im Bedarfsfall im ärztlichen Gespräch angeboten.
Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient ausschließlich Ihrem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Erhebung der Vorgeschichte. Körperliche oder klinische Untersuchungen werden von uns durchgeführt, soweit diese für die individuelle Beratung erforderlich sind und Sie diese Untersuchungen nicht ablehnen.
Die von uns geplanten Untersuchungen (insbesondere auch Laboruntersuchungen), sind auf Ihre spezielle Arbeitsplatzsituation abgestimmt und stehen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Falls Sie noch Fragen zu den geplanten Untersuchungen haben oder einzelne Untersuchungen nicht wünschen, so wenden Sie sich bitte an uns.